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Urteil zu GASAG Preisen - Verbraucher erhalten Geld zurück
Die Preisanpassungsklausel mit einseitigem Tariferhöhungsrecht im Tarif GASAG-Aktiv ist unwirksam. Im Sonderkunden-Verhältnis können Preiserhöhungen nur von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart werden. Damit sind die Preiserhöhungen um 27% im Zeitraum zwischen April 2005 bis Januar 2006 unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts stellten die Zahlungen der überhöhten Beträge keine wirksame Annahme der Preiserhöhung dar, da der Kunde der Preiserhöhung widersprochen und die GASAG den Vorbehalt auch in ihrem System vermerkt hat. weiterlesen >>Die GASAG ist mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Wie zuvor der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte damit auch das BVerfG eine Tarif-Klausel zur Preisanpassung als ungültig.
Betroffen von dem Urteil sind ca. 300.000 – 350.000 Kunden, deren Tarife die unwirksame Preisanpassungsklausel enthielt: “Aktiv“, “Vario1“, “Vario2“, “GASAG-Aktiv“, “GASAG FIX1“ oder “GASAG FIX2“.
Die Kunden müssen eine Rückzahlung allerdings vor Gericht durchsetzen.Auch wenn das Erbe aufgeteilt ist, haften Miterben gemeinsam als Gesamtschuldner für eine nicht schon vor der Teilung getilgte Verbindlichkeit des Nachlasses.
Wird nur ein Miterbe von einem Gläubiger in Anspruch genommen, kann der in Anspruch genommene Erbe den Ausgleich für seine Leistung von den anderen Miterben verlangen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 05.05.09 (Az. 12 U 3/09) weiterlesen >>
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