Urteil zu GASAG Preisen - Verbraucher erhalten Geld zurück

Die Preisanpassungsklausel mit einseitigem Tariferhöhungsrecht im Tarif GASAG-Aktiv ist unwirksam. Im Sonderkunden-Verhältnis können Preiserhöhungen nur von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart werden. Damit sind die Preiserhöhungen um 27% im Zeitraum zwischen April 2005 bis Januar 2006 unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts stellten die Zahlungen der überhöhten Beträge keine wirksame Annahme der Preiserhöhung dar, da der Kunde der Preiserhöhung widersprochen und die GASAG den Vorbehalt auch in ihrem System vermerkt hat.

Die Rückzahlungsansprüche der Kunden infolge der unwirksamen Preisanpassungs-Klausel führen auch nicht zur von der GASAG behaupteten Existenzgefährdung.
(Amtsgericht Berlin Mitte, rechtskräftiges Urteil v. 21.04.2010 zum Aktenzeichen 9 C 339/09)

 

Jahres-Überschüsse der GASAG von 2001 bis 2009

Angaben: Kennzahlen des GASAG Konzerns: Jahresüberschuss in Euro (nach Steuern)

 

2001                55 Mio.                             2006                49 Mio.

2002                57 Mio.                             2007                78 Mio.

2003                60 Mio.                             2008                93 Mio.

2004                54 Mio.                             2009                91 Mio.

2005                50 Mio.

Angesichts solcher Zahlen wurde bereits in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.06.2005 festgestellt, " daß nicht anzunehmen ist, daß die Liquidität der Gasag durch Einwendungen gegen die Billigkeit des Gaspreises so schnell ins Wanken gerät.“ (Teilurteil vom 14.06.2005, AZ: 20.O.450/04).
Rechtsanwalt Georg Zenker, Berlin