Sterbehilfe: BGH stärkt Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur passiven Sterbehilfe ist es nicht länger strafbar, bei todkranken Menschen das Gerät zur Beatmung abzuschalten oder die künstliche Ernährung zu unterbrechen. Allerdings muss eindeutig klar sein, dass der selbst nicht mehr entscheidungsfähige Patient den Behandlungsabbruch befürworten würde.

Ärzte und Betreuer haben «kein Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegzusetzen» so die Urteilsbegründung. Bei der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden dürfen, kommt es nicht darauf an, «ob die Grunderkrankung einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hat».Entscheidend ist allein der Wille des Patienten. Hierbei zählen nicht nur schriftliche Patientenverfügungen, sondern auch mündlich geäußerte Wünsche.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erklärte, nach der christlichen Ethik gebe es «keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis». «Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.»

Die Deutsche Hospiz-Stiftung kritisierte das Urteil. Im vorliegenden Fall hatte keine schriftliche Patientenverfügung vorgelegen, sondern lediglich der Hinweis der Tochter auf ein früheres Vier-Augen-Gespräch mit ihrer Mutter.

(BGH-Urteil vom Az. 2 StR 454/09).