Kosten für digitale Hörgeräte für nahezu Ertaubte müssen von den Krankenkassen in voller Höhe übernommen werden.
Bundessozialgericht; Urteil vom 17.12.2009 Aktenzeichen: B 3 KR 20/08 R
Hörgerät ist nicht gleich Hörgerät: moderne digitale Hörgeräte ermöglichen eine wesentlich bessere Angleichung an das Hörvermögen Gesunder als analoge Hörgeräte. Bislang wurden die Kosten für digitale Hörgeräte, die deutlich teurer sind als analoge Hörgeräte, jedoch nur zum Teil bis zu einer von der Krankenkasse festgesetzten Höchstgrenze (Festbetrag) übernommen.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass die Krankenkassen für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987 € hinaus auch die weiteren Kosten in Höhe von 3.073 € zu tragen haben.