GASAG - Preiserhöhung unzulässig

GASAG - Preiserhöhung unzulässig

Gaspreise dürfen nicht allein an den Ölpreis gekoppelt werden.

Die GASAG ist mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Wie zuvor der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte damit das höchste deutsche Gericht eine Tarif-Klausel zur Preisanpassung als ungültig.

Nach der Entscheidung des BGH ist die Weitergabe von Erhöhungen bei den Bezugspreisen von Gas an die Kunden nur dann zulässig, wenn alle anderen Kostenfaktoren (Anmerkung: z.B. Lohnkosten oder Kosten für Förderung und Transport )berücksichtigt werden. Die GASAG darf über die Preis-Anpassungsklausel keinen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften. Der BGH erklärte die Klausel auch deshalb für unwirksam, weil sie keine Pflicht der GASAG enthielt, bei Kostensenkungen die Preise für die Kunden zu erniedrigen.

Betroffen von dem Urteil sind  ca. 300.000 – 350.000 Kunden, deren Tarife die unwirksame Preisanpassungsklausel enthielt: “Aktiv“, “Vario1“, “Vario2“, “GASAG-Aktiv“, “GASAG FIX1“  oder “GASAG FIX2“.

Die Kunden müssen eine Rückzahlung allerdings vor Gericht durchsetzen. Dabei ist die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zu beachten.

Einen interessanten Ansatz hat die 20. Abteilung des Amtsgerichts Mitte hinsichtlich der Verjährung geäußert.

Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst nach Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof im Juli 2009 zu laufen, da die Gläubiger erst zu diesem Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangten.

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