Auch wenn das Erbe aufgeteilt ist, haften Miterben gemeinsam als Gesamtschuldner für eine nicht schon vor der Teilung getilgte Verbindlichkeit des Nachlasses.
Wird nur ein Miterbe von einem Gläubiger in Anspruch genommen, kann der in Anspruch genommene Erbe den Ausgleich für seine Leistung von den anderen Miterben verlangen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 05.05.09 (Az. 12 U 3/09)
Hintergrund ist folgender Fall: Eine Frau hatte ihr Vermögen zur Hälfte ihrer Tochter und zu je einem Viertel Enkel und Enkelin vererbt. Erst nach der Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein Sohn der verstorbenen Frau und verlangte von dem Enkel, der die Aufteilung des Erbes übernommen hatte, seinen Pflichtteil. Der Enkel wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils an den Sohn verurteilt. Vier Jahre später verlangte der Enkel von seiner Schwester, der Miterbin und Enkelin der Erblasserin, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Verstorbenen gezahlten Pflichtteils. Da sie ein Viertel des Vermögens geerbt hatte, sollte sie nun auch ein Viertel des an den Sohn ausgezahlten Pflichtteils zahlen. Die Schwester meinte der Anspruch sei verjährt. Darauf verklagte der Bruder seine Schwester - und bekam Recht.
Die Richter wiesen darauf hin, dass maßgeblich erbrechtliche Verhältnisse erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden können. So bleibe die Verpflichtung der Miterben, für eine Nachlassverbindlichkeit zu zahlen, auch nach der Aufteilung des Erbes bestehen. Erbrechtlich begründete Ansprüche wie im vorliegenden Fall unterlägen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.
Rechtsanwalt Georg Zenker Berlin