Die Preisanpassungsklausel mit einseitigem Tariferhöhungsrecht im Tarif GASAG-Aktiv ist unwirksam. Im Sonderkunden-Verhältnis können Preiserhöhungen nur von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart werden. Damit sind die Preiserhöhungen um 27% im Zeitraum zwischen April 2005 bis Januar 2006 unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts stellten die Zahlungen der überhöhten Beträge keine wirksame Annahme der Preiserhöhung dar, da der Kunde der Preiserhöhung widersprochen und die GASAG den Vorbehalt auch in ihrem System vermerkt hat.
Die Rückzahlungsansprüche der Kunden infolge der unwirksamen Preisanpassungs-Klausel führen auch nicht zur von der GASAG behaupteten Existenzgefährdung.
(Amtsgericht Berlin Mitte, rechtskräftiges Urteil v. 21.04.2010 zum Aktenzeichen 9 C 339/09)
Jahres-Überschüsse der GASAG von 2001 bis 2009
Angaben: Kennzahlen des GASAG Konzerns: Jahresüberschuss in Euro (nach Steuern)
2001 55 Mio. 2006 49 Mio.
2002 57 Mio. 2007 78 Mio.
2003 60 Mio. 2008 93 Mio.
2004 54 Mio. 2009 91 Mio.
2005 50 Mio.
Angesichts solcher Zahlen wurde bereits in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.06.2005 festgestellt, " daß nicht anzunehmen ist, daß die Liquidität der Gasag durch Einwendungen gegen die Billigkeit des Gaspreises so schnell ins Wanken gerät.“ (Teilurteil vom 14.06.2005, AZ: 20.O.450/04).
Rechtsanwalt Georg Zenker, Berlin
Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.